Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen)
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma WENZEL Metrology GmbH (Unternehmen). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für das Unternehmen nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens zustande. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Deren Ergänzung, Abänderung oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich das Unternehmen Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens Dritten zugänglich gemacht werden.
1. Die Preise des Unternehmens verstehen sich unfrei ab Werk in € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
2. Fracht, Porto, Zoll, Montage und Verpackung zahlt der Besteller ebenso wie eine von ihm gewünschte Transport-, Diebstahl- oder anderweitige Versicherung.
3. Nach erfolgter und bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.
4. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmens sofort und ohne Abzüge fällig.
2. Im Falle des Verzugs ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
4. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für jede Ware einzeln bar frei Zahlstelle des Unternehmens zu leisten wie folgt:
für Messmaschinen, Sondermesseinrichtungen und Messzeuge
30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
60 % 20 Tage vor Liefertermin gemäß unserer Auftragsbestätigung
(Versand der Ware erst nach kompletter Bezahlung aller Anzahlungsrechnungen)
10 % 14 Tage nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung jeweils 14 Tage netto
für Zubehör (z.B Messtaster, Taststifte, etc.)
100 % nach Lieferung
14 Tage netto.
5. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmen frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
6. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Unternehmen anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehalts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eine Stornierung oder Bestelländerung nach Eingang der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Rücktrittsrecht gemäß der jeweiligen gesetzlich geltenden Bestimmungen (z. B. im Falle der Unmöglichkeit der Leistung bzw. der Lieferung oder im Falle der fehlgeschlagenen Nacherfüllung bei Vorliegen eines Sachmangels)
1. Liefer-, Leistungsfristen und -termine werden nur für Messmaschinen und Sondermesseinrichtungen vereinbart. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt.
2. Die Liefer-, Leistungsfristen und -termine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch das Unternehmen setzt voraus, dass alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben beigebracht sowie alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind und die zu leistende Anzahlung eingegangen ist.
3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt das Unternehmen sobald als möglich mit.
4. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Unternehmens verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des Unternehmens eintreten.
6. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit vollständiger Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
7. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 3 Wochen nicht unterschreiten darf.
8. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er das Unternehmen unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei Lieferung bzw. Lieferbereitschaft fälligen Zahlbetrages zu entrichten. Das Unternehmen sorgt für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Kosten betragen mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Auf Verlangen des Bestellers hat das Unternehmen den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Unternehmen nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Das Unternehmen verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- und Leistungsvertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Unternehmen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu dem Besteller zustehen. Die endgültige Freigabe etwaiger Softwarelizenzen erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware ist der Besteller mit entsprechendem Gewerbebetrieb im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehungen zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche an das Unternehmen ab. Die Abtretung wird angenommen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder verbunden wird. Das Unternehmen wird zum Bruchteilseigentümer an den durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Produkten.
4. Andere Verfügungen über den Liefergegenstand sind dem Besteller untersagt. Gleichwohl ist der Besteller zum Einzug der an das Unternehmen abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigungen nicht widerrufen werden. Auf Verlangen muss der Besteller dem Unternehmen unverzüglich mitteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum des Unternehmens hinzuweisen und das Unternehmen unverzüglich unter Angabe aller erforderlichen Daten zu benachrichtigen.
6. Das Unternehmen ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Unternehmen obliegt.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
1. Die Gewährleistung beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate, bei gebrauchten und überarbeiteten Sachen 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt, soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, mit der Abnahme (lt. Annahmeprotokoll), ansonsten mit Gefahrübergang. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme bei Lieferung innerhalb der EU und in die Schweiz spätestens 4 Wochen, in das sonstige Ausland spätestens 8 Wochen nach Anlieferung als erfolgt.
2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmen gegenüber schriftlich mitzuteilen, andernfalls entfällt jegliche Gewährleistung.
3. Sonstige Mängel sind dem Unternehmen innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
4. Das Unternehmen ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass es entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, ist das Unternehmen zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch in diesem Fall entscheidet das Unternehmen zwischen Mängelbeseitigung oder Neulieferung.
5. Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen sowie für Schäden, die von einer Haftung nach dem ProdHaftG umfasst werden. Für sonstige Schäden haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen. In diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit das Unternehmen, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Ferner haftet das Unternehmen in dem Umfang, in dem es eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haftbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet das Unternehmen nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Unternehmens.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Aschaffenburg als Gerichtsstand vereinbart.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
Gültig ab Juli 2022